RS Vwgh 2015/9/29 2013/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Grenzen der "Sache", über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde. Dieser Gegenstand richtet sich nach den "in Verhandlung stehenden Angelegenheiten", die der Spruch zu erledigen hat, wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0115).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X02

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten