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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0009 E 30. Juni 2015 RS 1Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Betroffenen verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu (vgl VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0118, mwN, und vom 3. November 1999, 98/06/0231). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher grundsätzlich eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/17/0247).Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Betroffenen verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu vergleiche VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0118, mwN, und vom 3. November 1999, 98/06/0231). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher grundsätzlich eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/17/0247).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050034.X01Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017