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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0206, mwN).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0206, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050198.X01Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015