RS Vwgh 2015/9/29 2012/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Index

E3L E15101000
E6J
L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren zu. So haben die betroffenen Grundeigentümer etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächliche konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen. Im Rahmen dieser Parteistellung steht ihnen auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Damit erfüllt ein von der elektrischen Leitungsanlage betroffener Grundeigentümer als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechtes, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Da die Grundeigentümer gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP- Feststellungsbescheides hatten, ist somit davon auszugehen, dass dieser UVP-Feststellungsbescheid ihnen gegenüber im nachfolgenden Bewilligungsverfahren nach dem Krnt ElektrizitätsG 1969 keine Bindungswirkung hat (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern stehen subjektiv-öffentliche Rechte im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren zu. So haben die betroffenen Grundeigentümer etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächliche konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen. Im Rahmen dieser Parteistellung steht ihnen auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Damit erfüllt ein von der elektrischen Leitungsanlage betroffener Grundeigentümer als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechtes, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Da die Grundeigentümer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP- Feststellungsbescheides hatten, ist somit davon auszugehen, dass dieser UVP-Feststellungsbescheid ihnen gegenüber im nachfolgenden Bewilligungsverfahren nach dem Krnt ElektrizitätsG 1969 keine Bindungswirkung hat (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050118.X05

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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