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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0105 E 28. Mai 2015 RS 5Stammrechtssatz
Mit der durch die UVPG 2000-Novelle 2012 in § 3 UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Abs. 7a hat der Gesetzgeber gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Diese Regelung trat am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.Mit der durch die UVPG 2000-Novelle 2012 in Paragraph 3, UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Absatz 7 a, hat der Gesetzgeber gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Diese Regelung trat am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050073.X09Im RIS seit
20.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017