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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §114 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides verfügt. Dieser Eingriff erfolgt in Form eines baupolizeilichen Auftrages. Nach den EB zur Novelle LGBl. 2008/88 (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 386) orientiert sich § 29 Abs. 6 bis Abs. 8 Stmk BauG 1995 an § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). So setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2001/04/0042).Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides verfügt. Dieser Eingriff erfolgt in Form eines baupolizeilichen Auftrages. Nach den EB zur Novelle LGBl. 2008/88 (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 386) orientiert sich Paragraph 29, Absatz 6 bis Absatz 8, Stmk BauG 1995 an Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). So setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2001/04/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060037.J01Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015