Index
L55052 Nationalpark Biosphärenpark KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Ziele der Festlegung eines Gebietes als Kernzone eines Nationalparks können nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Nationalparkverwaltung und den Grundeigentümern geändert werden. Der Umstand, dass sich das angefochtene Erkenntnis nicht auf das Kärntner Naturschutzgesetz (sondern auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz) stützt, steht der Beiziehung eines naturkundefachlichen Sachverständigen nicht entgegen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100070.L01Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015