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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine außerordentliche Revision hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (Hinweis Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/05/0033, mwN). Die vorliegende Revision enthält neben dem "Sachverhalt", den "Beschwerdepunkten" und den "Anträgen" nur noch einheitliche Ausführungen unter "Beschwerdegründe bzw. zur Zulässigkeit der Revision". Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.Eine außerordentliche Revision hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (Hinweis Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/05/0033, mwN). Die vorliegende Revision enthält neben dem "Sachverhalt", den "Beschwerdepunkten" und den "Anträgen" nur noch einheitliche Ausführungen unter "Beschwerdegründe bzw. zur Zulässigkeit der Revision". Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060092.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015