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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs4;Rechtssatz
Im Beschluss vom 8. Juni 2010, AW 2010/06/0001, VwSlg. 17.911A/2011, hat der VwGH (mit Verweis auf frühere Rechtsprechung) auf die den Behörden hinreichend zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten hingewiesen, im Fall der Bescheidbehebung und allfälligen Versagung der Genehmigung gegen die damit konsenslosen und konsenswidrigen Maßnahmen vorzugehen und deren Beseitigung zu verlangen, wobei die Behörden auch dazu verpflichtet seien, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Der Projektwerber habe in diesem Fall die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenswidrigkeit zwischenzeitig ausgeführter Maßnahmen zu tragen. In diesem Zusammenhang führte der VwGH gleichfalls aus, dass es dem angeführten vorläufigen Rechtsschutz gemäß der Aarhus-Konvention nicht entgegenstehe, wenn innerstaatlich verlangt werde, dass der vom Bf befürchtete Nachteil entsprechend zu konkretisieren sei. Für den im vorliegenden Fall relevierten Rechtsschutz gemäß der UVP-RL 2011/92/EU kann nichts anderes gelten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060085.L02Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015