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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art10a;Rechtssatz
Das BVwG hat mit dem in Revision gezogenen Beschluss den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A7)- Ast. Donau Nord" die aufschiebende Wirkung gemäß § 46 Abs. 24 Z. 5 UVPG 2000 iVm § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuerkannt. Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen. Diese subjektiven Rechte haben sie entsprechend zu konkretisieren. Zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, als subjektive öffentliche Rechte sind die Grundeigentümer als natürliche Personen nicht legitimiert. Selbst zutreffendenfalls, wären sie gehalten, wie dies insbesondere dem Beschluss vom 6. April 2009, AW 2009/07/0009, zu entnehmen ist, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits von der Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid berücksichtigt worden sind. Für die Auffassung, es müssten nicht einmal die aus dem Akteninhalt notorischen Umstände (aus denen eine Beeinträchtigung abzuleiten wäre) im Einzelnen dargelegt werden und das Verwaltungsgericht müsste dennoch in die inhaltliche Prüfung einsteigen, bietet der genannte Beschluss keinen Raum.Das BVwG hat mit dem in Revision gezogenen Beschluss den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A7)- Ast. Donau Nord" die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 5, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zuerkannt. Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen. Diese subjektiven Rechte haben sie entsprechend zu konkretisieren. Zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, als subjektive öffentliche Rechte sind die Grundeigentümer als natürliche Personen nicht legitimiert. Selbst zutreffendenfalls, wären sie gehalten, wie dies insbesondere dem Beschluss vom 6. April 2009, AW 2009/07/0009, zu entnehmen ist, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits von der Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid berücksichtigt worden sind. Für die Auffassung, es müssten nicht einmal die aus dem Akteninhalt notorischen Umstände (aus denen eine Beeinträchtigung abzuleiten wäre) im Einzelnen dargelegt werden und das Verwaltungsgericht müsste dennoch in die inhaltliche Prüfung einsteigen, bietet der genannte Beschluss keinen Raum.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060085.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015