RS Vwgh 2015/9/30 Ra 2015/06/0085

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art10a;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
EURallg;
UVPG 2000 §23a;
UVPG 2000 §46 Abs24 Z5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Das BVwG hat mit dem in Revision gezogenen Beschluss den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A7)- Ast. Donau Nord" die aufschiebende Wirkung gemäß § 46 Abs. 24 Z. 5 UVPG 2000 iVm § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuerkannt. Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen. Diese subjektiven Rechte haben sie entsprechend zu konkretisieren. Zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, als subjektive öffentliche Rechte sind die Grundeigentümer als natürliche Personen nicht legitimiert. Selbst zutreffendenfalls, wären sie gehalten, wie dies insbesondere dem Beschluss vom 6. April 2009, AW 2009/07/0009, zu entnehmen ist, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits von der Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid berücksichtigt worden sind. Für die Auffassung, es müssten nicht einmal die aus dem Akteninhalt notorischen Umstände (aus denen eine Beeinträchtigung abzuleiten wäre) im Einzelnen dargelegt werden und das Verwaltungsgericht müsste dennoch in die inhaltliche Prüfung einsteigen, bietet der genannte Beschluss keinen Raum.Das BVwG hat mit dem in Revision gezogenen Beschluss den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A7)- Ast. Donau Nord" die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 5, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zuerkannt. Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen. Diese subjektiven Rechte haben sie entsprechend zu konkretisieren. Zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, als subjektive öffentliche Rechte sind die Grundeigentümer als natürliche Personen nicht legitimiert. Selbst zutreffendenfalls, wären sie gehalten, wie dies insbesondere dem Beschluss vom 6. April 2009, AW 2009/07/0009, zu entnehmen ist, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits von der Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid berücksichtigt worden sind. Für die Auffassung, es müssten nicht einmal die aus dem Akteninhalt notorischen Umstände (aus denen eine Beeinträchtigung abzuleiten wäre) im Einzelnen dargelegt werden und das Verwaltungsgericht müsste dennoch in die inhaltliche Prüfung einsteigen, bietet der genannte Beschluss keinen Raum.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060085.L01

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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