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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes", muss in den Zulässigkeitsgründen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060083.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017