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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren (Baubewilligungsverfahren) rechtskräftig verneint, trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann.Wurde die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren (Baubewilligungsverfahren) rechtskräftig verneint, trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des Paragraph 37, EO verfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060080.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015