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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt maßgebend. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die erkennbare Absicht des Einschreiters (Hinweis E vom 29. April 2015, 2013/06/0140).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060007.L01Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017