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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs1 lita idF 2013/I/014;Rechtssatz
Die GesbR - also die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit - war bereits mit 31. Dezember 2001 aufgelöst worden. Demnach hätten Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 im August 2005 nicht mehr an diese Gesellschaft, sondern an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen sollen (§ 6 Abs. 2 BAO). Damit erfolgte aber im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Berufung (Beschwerde) durch das Bundesfinanzgericht im Ergebnis schon deswegen zu Recht, weil ein tauglicher Anfechtungsgegenstand fehlte.Die GesbR - also die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit - war bereits mit 31. Dezember 2001 aufgelöst worden. Demnach hätten Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 im August 2005 nicht mehr an diese Gesellschaft, sondern an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen sollen (Paragraph 6, Absatz 2, BAO). Damit erfolgte aber im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Berufung (Beschwerde) durch das Bundesfinanzgericht im Ergebnis schon deswegen zu Recht, weil ein tauglicher Anfechtungsgegenstand fehlte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150024.L04Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015