RS Vwgh 2015/9/30 Ra 2014/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0211 B 24. September 2003 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechtes ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Abgabenbescheide und abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 26. Juni 2002, 97/13/0117; B 31. Jänner 2001, 95/13/0064; B 29. November 2000, 94/13/0267; E 13. März 1997, 96/15/0118; E 25. November 2002, 2002/14/0133). Für den von der belangten Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150024.L03

Im RIS seit

02.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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