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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2007/15/0110, mwN).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO zu vergleiche das Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2007/15/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150024.L02Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015