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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §81 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/15/0026 Ra 2014/15/0028 Ra 2014/15/0027Rechtssatz
Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN). Der Revisionswerber war gemäß § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter der Gesellschaft bestellt. Nach § 81 Abs. 7 BAO gilt diese vertretungsbefugte Person nach Beendigung einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2010/15/0090, mwN).Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten vergleiche das Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN). Der Revisionswerber war gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO zum Vertreter der Gesellschaft bestellt. Nach Paragraph 81, Absatz 7, BAO gilt diese vertretungsbefugte Person nach Beendigung einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter vergleiche hiezu auch das Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2010/15/0090, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150023.L03Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015