Index
L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
EStG 1988 §94 Z6 idF 1993/694;Rechtssatz
Dem Gesetz kann eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nicht entnommen werden. Wird davon ausgegangen, dass unter diesen Begriff jene Einrichtungen fallen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, so ist dieser anhand der Verkehrsauffassung getroffenen Auslegung des Begriffes vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Eine Einrichtung, die durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte Schäden der Höhe nach begrenzt ersetzt, erbringt aber ebenfalls Leistungen, die (zumindest) im Nahebereich der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit liegen. Die Einrichtung zur Entschädigung in "Härtefällen" im Sinne von § 27a Abs. 5 und 6 KAKuG bzw. § 57 Abs. 5 K-KAO iVm §§ 14 und 15 K-GFG ist demnach als Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes iSd § 21 Abs. 2 KStG 1988 zu beurteilen.Dem Gesetz kann eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nicht entnommen werden. Wird davon ausgegangen, dass unter diesen Begriff jene Einrichtungen fallen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, so ist dieser anhand der Verkehrsauffassung getroffenen Auslegung des Begriffes vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Eine Einrichtung, die durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte Schäden der Höhe nach begrenzt ersetzt, erbringt aber ebenfalls Leistungen, die (zumindest) im Nahebereich der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit liegen. Die Einrichtung zur Entschädigung in "Härtefällen" im Sinne von Paragraph 27 a, Absatz 5 und 6 KAKuG bzw. Paragraph 57, Absatz 5, K-KAO in Verbindung mit Paragraphen 14 und 15 K-GFG ist demnach als Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes iSd Paragraph 21, Absatz 2, KStG 1988 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150005.L02Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015