RS Vwgh 2015/9/30 2014/06/0001

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 2011 §6 Abs2;
BauO Tir 2011 §6 Abs3;
BauO Tir 2011 §6 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der VwGH mit Beschluss vom 27. August 2013, Zl. A 2013/0003, an den VfGH den Antrag, das Wort "solchen" in § 6 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz der Tir BauO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, abgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 6 Abs. 2 und 3 Tir BauO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß § 6 Abs. 6 Tir BauO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Die Beschwerdeausführungen, dass das bestehende Wohnhaus bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand zu berücksichtigen wäre, ist daher nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 6 Tir BauO 2011 nicht zielführend. Bemerkt wird, dass somit das Wohngebäude auch bei Bauführungen des Nachbarn nach dieser Bestimmung nicht anzurechnen ist.Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der VwGH mit Beschluss vom 27. August 2013, Zl. A 2013/0003, an den VfGH den Antrag, das Wort "solchen" in Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz zweiter Halbsatz der Tir BauO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, abgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Tir BauO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Die Beschwerdeausführungen, dass das bestehende Wohnhaus bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand zu berücksichtigen wäre, ist daher nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011 nicht zielführend. Bemerkt wird, dass somit das Wohngebäude auch bei Bauführungen des Nachbarn nach dieser Bestimmung nicht anzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X01

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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