RS Vwgh 2015/9/30 2013/06/0245

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn ist trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Dies bedeutet konkret, dass der Nachbar auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandte Seite der Außenfläche des Gebäudes einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E vom 6. September 2011, 2009/05/0291). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann der Nachbar daher nicht zielführend vorbringen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060245.X01

Im RIS seit

04.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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