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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn ist trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Dies bedeutet konkret, dass der Nachbar auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandte Seite der Außenfläche des Gebäudes einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E vom 6. September 2011, 2009/05/0291). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann der Nachbar daher nicht zielführend vorbringen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060245.X01Im RIS seit
04.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015