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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2001 §25 Abs3;Rechtssatz
Eine Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012, kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Soweit die Beschwerdeführer davon ausgehen, unabhängig von ihren subjektiven Rechten amtswegig wahrzunehmende objektive Rechte zielführend geltend machen zu können, geht ihr Vorbringen somit ins Leere.Eine Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Soweit die Beschwerdeführer davon ausgehen, unabhängig von ihren subjektiven Rechten amtswegig wahrzunehmende objektive Rechte zielführend geltend machen zu können, geht ihr Vorbringen somit ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060198.X01Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017