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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs9 idF 2009/I/026;Rechtssatz
Mit der Regelung des § 34 Abs. 9 EStG will der Gesetzgeber Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlasten (vgl. ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17). Dabei nimmt der Gesetzgeber aber auch auf das Wohl der Kinder Bedacht, indem er nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich fördert. Er stellt darauf ab, dass den Kindern eine Betreuung zukommen soll, bei der anzunehmen ist, dass sie den pädagogischen Erfordernissen entspricht.Mit der Regelung des Paragraph 34, Absatz 9, EStG will der Gesetzgeber Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlasten vergleiche ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17). Dabei nimmt der Gesetzgeber aber auch auf das Wohl der Kinder Bedacht, indem er nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich fördert. Er stellt darauf ab, dass den Kindern eine Betreuung zukommen soll, bei der anzunehmen ist, dass sie den pädagogischen Erfordernissen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150211.X01Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015