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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß Paragraph 305, Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150140.X01Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015