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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209a;Rechtssatz
Auch durch eine meritorische Berufungsentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe "festgesetzt" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2206). Dass diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Aufsichtsbehörde erging, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Berufungsentscheidung handelt, der gemäß § 209a BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Nichts anderes bestimmt § 209b BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009, wonach die Verjährung auch dann nicht der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid entgegensteht, wenn dieser einen durch die Entscheidung über eine Vorstellung aufgehobenen Bescheid ersetzt, soweit sie auch nicht der Festsetzung im aufgehobenen Bescheid entgegenstand.Auch durch eine meritorische Berufungsentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe "festgesetzt" vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2206). Dass diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Aufsichtsbehörde erging, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Berufungsentscheidung handelt, der gemäß Paragraph 209 a, BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Nichts anderes bestimmt Paragraph 209 b, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wonach die Verjährung auch dann nicht der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid entgegensteht, wenn dieser einen durch die Entscheidung über eine Vorstellung aufgehobenen Bescheid ersetzt, soweit sie auch nicht der Festsetzung im aufgehobenen Bescheid entgegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150111.X04Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015