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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0073 E 28. April 2011 RS 2Stammrechtssatz
Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2010/15/0033).Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2010/15/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150111.X03Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015