Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO tritt für Landes- und Gemeindeabgaben mit 1. Jänner 2010 die Bundesabgabenordnung in Kraft. Aus § 323a Abs. 1 Z 3 BAO kann nicht geschlossen werden, dass für alle Verjährungsfristen von Landes- und Gemeindeabgaben, welche am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren, weiterhin die Verjährungsbestimmungen der Landesabgabenordnungen gelten sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0083). Vielmehr sind die Übergangsregelungen für diese Fristen in Z 5 geregelt, welche normiert, dass die §§ 207 und 209 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben ab dem 1. Jänner 2010 anzuwenden sind. Für Nachforderungen als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften auch noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gesetzt wurde. § 209 BAO gilt in diesen Fällen erst ab Jänner 2011.Gemäß Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO tritt für Landes- und Gemeindeabgaben mit 1. Jänner 2010 die Bundesabgabenordnung in Kraft. Aus Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 3, BAO kann nicht geschlossen werden, dass für alle Verjährungsfristen von Landes- und Gemeindeabgaben, welche am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren, weiterhin die Verjährungsbestimmungen der Landesabgabenordnungen gelten sollten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0083). Vielmehr sind die Übergangsregelungen für diese Fristen in Ziffer 5, geregelt, welche normiert, dass die Paragraphen 207 und 209 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben ab dem 1. Jänner 2010 anzuwenden sind. Für Nachforderungen als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften auch noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gesetzt wurde. Paragraph 209, BAO gilt in diesen Fällen erst ab Jänner 2011.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150111.X02Im RIS seit
02.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015