RS Vwgh 2015/9/30 2012/10/0047

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §46;
B-GlBG 1993 §23a Abs10;
B-GlBG 1993 §23a Abs9;
B-GlBG 1993 §23a;

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung des "Gutachtens" der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die rechtliche Beurteilung durch die Schiedskommission der Medizinischen Universität kann nicht angenommen werden (vgl. OGH 1 Ob 13/12m). Auch aus dem B-GlBG 1993 selbst ergibt sich, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. § 23a Abs. 9 und 10 B-GlBG 1993).Eine Bindungswirkung des "Gutachtens" der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die rechtliche Beurteilung durch die Schiedskommission der Medizinischen Universität kann nicht angenommen werden vergleiche OGH 1 Ob 13/12m). Auch aus dem B-GlBG 1993 selbst ergibt sich, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich zieht vergleiche Paragraph 23 a, Absatz 9 und 10 B-GlBG 1993).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100047.X03

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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