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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine Bindungswirkung des "Gutachtens" der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die rechtliche Beurteilung durch die Schiedskommission der Medizinischen Universität kann nicht angenommen werden (vgl. OGH 1 Ob 13/12m). Auch aus dem B-GlBG 1993 selbst ergibt sich, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. § 23a Abs. 9 und 10 B-GlBG 1993).Eine Bindungswirkung des "Gutachtens" der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die rechtliche Beurteilung durch die Schiedskommission der Medizinischen Universität kann nicht angenommen werden vergleiche OGH 1 Ob 13/12m). Auch aus dem B-GlBG 1993 selbst ergibt sich, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich zieht vergleiche Paragraph 23 a, Absatz 9 und 10 B-GlBG 1993).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100047.X03Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017