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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0209 Ra 2015/19/0211 Ra 2015/19/0210Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190208.L02Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016