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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AbgabenG OÖ 2010 §2 Abs1 Z2 idF 2013/I/090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0032 B 19. Mai 2015 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, ausführte, stellt sich die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hiezu berufenen Organe nicht als subjektives Recht der Stadtgemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Recht und Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereichs kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, ausführte, stellt sich die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hiezu berufenen Organe nicht als subjektives Recht der Stadtgemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Recht und Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereichs kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann vergleiche auch den hg. Beschluss vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160095.L01Im RIS seit
30.12.2015Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016