RS Vwgh 2015/10/1 2012/17/0230

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Veröffentlicht am 01.10.2015
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VStG §51e Abs4;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG war rechtswidrig, zumal angesichts des Umstandes, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu den Höchsteinsätzen auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät getroffen wurden (und dies in der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Anordnung der Beschlagnahme ausdrücklich gerügt worden war), nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 51e Abs 4 VStG ausgegangen werden konnte (vgl VwGH vom 29. Juli 2015, 2013/17/0368).Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG war rechtswidrig, zumal angesichts des Umstandes, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu den Höchsteinsätzen auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät getroffen wurden (und dies in der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Anordnung der Beschlagnahme ausdrücklich gerügt worden war), nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH vom 29. Juli 2015, 2013/17/0368).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012170230.X01

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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