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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG war rechtswidrig, zumal angesichts des Umstandes, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu den Höchsteinsätzen auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät getroffen wurden (und dies in der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Anordnung der Beschlagnahme ausdrücklich gerügt worden war), nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 51e Abs 4 VStG ausgegangen werden konnte (vgl VwGH vom 29. Juli 2015, 2013/17/0368).Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG war rechtswidrig, zumal angesichts des Umstandes, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz keine Feststellungen zu den Höchsteinsätzen auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät getroffen wurden (und dies in der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Anordnung der Beschlagnahme ausdrücklich gerügt worden war), nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH vom 29. Juli 2015, 2013/17/0368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170230.X01Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015