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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Rechtssatz
Dass die in den Aufgabenbereich der Revisionswerberin fallende Bewilligung von Arzneispezialitäten jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit darstellt, ergibt sich schon daraus, dass die Bewilligungspflicht die Einholung einer "ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger" verlangt (§ 1 Abs. 3, § 2 Z. 4 und § 6 Abs. 1 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung). Unzutreffend ist daher das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit der Revisionswerberin könnte auch von einem Pharmazeuten ausgeübt werden.Dass die in den Aufgabenbereich der Revisionswerberin fallende Bewilligung von Arzneispezialitäten jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit darstellt, ergibt sich schon daraus, dass die Bewilligungspflicht die Einholung einer "ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger" verlangt (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung). Unzutreffend ist daher das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit der Revisionswerberin könnte auch von einem Pharmazeuten ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110071.L02Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015