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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26;Rechtssatz
Ausführungen, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht konkret dargelegt hat, dass er vom Zustellvorgang betreffend das angefochtene Erkenntnis nicht rechtzeitig (iSd § 17 Abs. 3 ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.Ausführungen, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht konkret dargelegt hat, dass er vom Zustellvorgang betreffend das angefochtene Erkenntnis nicht rechtzeitig (iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080119.L01Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015