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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des VwG widerspreche der stRsp des VwGH, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher stRsp des VwGH nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020187.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017