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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Der Fremden wurden im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Dazu führt die Revision aus, die Versagung des Aufenthaltstitels sei bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtswidrig gewesen, sodass die Dolmetschkosten im gerichtlichen Verfahren durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verschuldet und von dieser zu tragen seien. Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Verwaltungsbehörde nicht als Beteiligte iSd § 76 Abs. 2 AVG verstanden werden kann (vgl. E 24. Februar 2004, 2002/05/0658).Der Fremden wurden im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Dazu führt die Revision aus, die Versagung des Aufenthaltstitels sei bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtswidrig gewesen, sodass die Dolmetschkosten im gerichtlichen Verfahren durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verschuldet und von dieser zu tragen seien. Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Verwaltungsbehörde nicht als Beteiligte iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG verstanden werden kann vergleiche E 24. Februar 2004, 2002/05/0658).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220022.J03Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015