RS Vwgh 2015/10/13 Ro 2015/01/0012

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs4 idF 2012/I/051;
Statut Wels 1992 §69;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Art. 118 Abs. 4 B-VG idF der genannten Novelle vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft (Hrsg.), Verwaltungsreform - Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Nach der (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unveränderten) Rechtslage des § 69 Statut der Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, wurde der (nunmehr auf Verfassungsebene bestehende) Instanzenzug nicht ausgeschlossen, sondern ein solcher nicht normiert. Die Rechtsfolgen eines derartigen Schweigens des Gesetzgebers sind nach der neuen Rechtslage des Art. 118 Abs. 4 B-VG anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu beurteilen:Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG in der Fassung der genannten Novelle vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden vergleiche Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft (Hrsg.), Verwaltungsreform - Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Nach der (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unveränderten) Rechtslage des Paragraph 69, Statut der Stadt Wels 1992, Landesgesetzblatt Nr. 8, wurde der (nunmehr auf Verfassungsebene bestehende) Instanzenzug nicht ausgeschlossen, sondern ein solcher nicht normiert. Die Rechtsfolgen eines derartigen Schweigens des Gesetzgebers sind nach der neuen Rechtslage des Artikel 118, Absatz 4, B-VG anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu beurteilen:

Während nach der alten Rechtslage (wie im hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 99/01/0324, dargelegt) das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. idS zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032).Während nach der alten Rechtslage (wie im hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 99/01/0324, dargelegt) das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche idS zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015010012.J02

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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