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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
B-VG Art118 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Art. 118 Abs. 4 B-VG idF der genannten Novelle vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft (Hrsg.), Verwaltungsreform - Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Nach der (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unveränderten) Rechtslage des § 69 Statut der Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, wurde der (nunmehr auf Verfassungsebene bestehende) Instanzenzug nicht ausgeschlossen, sondern ein solcher nicht normiert. Die Rechtsfolgen eines derartigen Schweigens des Gesetzgebers sind nach der neuen Rechtslage des Art. 118 Abs. 4 B-VG anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu beurteilen:Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG in der Fassung der genannten Novelle vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden vergleiche Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in: Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft (Hrsg.), Verwaltungsreform - Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 28 f). Nach der (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unveränderten) Rechtslage des Paragraph 69, Statut der Stadt Wels 1992, Landesgesetzblatt Nr. 8, wurde der (nunmehr auf Verfassungsebene bestehende) Instanzenzug nicht ausgeschlossen, sondern ein solcher nicht normiert. Die Rechtsfolgen eines derartigen Schweigens des Gesetzgebers sind nach der neuen Rechtslage des Artikel 118, Absatz 4, B-VG anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu beurteilen:
Während nach der alten Rechtslage (wie im hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 99/01/0324, dargelegt) das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. idS zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032).Während nach der alten Rechtslage (wie im hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 99/01/0324, dargelegt) das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche idS zum Instanzenzug in der Landesverwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015010012.J02Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017