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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (Hinweis Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190145.L01Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016