RS Vwgh 2015/10/13 Ra 2015/03/0057

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Gemäß § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall war das in der Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren jedoch abzuweisen, da die Revisionsbeantwortung keine auf die erstrevisionswerbende Partei abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, enthielt. Die Revisionsbeantwortung enthält damit im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei kein auf die Revision oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).Gemäß Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall war das in der Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren jedoch abzuweisen, da die Revisionsbeantwortung keine auf die erstrevisionswerbende Partei abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, enthielt. Die Revisionsbeantwortung enthält damit im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei kein auf die Revision oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030057.L03

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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