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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §51;Rechtssatz
Gemäß § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall war das in der Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren jedoch abzuweisen, da die Revisionsbeantwortung keine auf die erstrevisionswerbende Partei abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, enthielt. Die Revisionsbeantwortung enthält damit im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei kein auf die Revision oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).Gemäß Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall war das in der Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren jedoch abzuweisen, da die Revisionsbeantwortung keine auf die erstrevisionswerbende Partei abstellenden Ausführungen, insbesondere auch zur Zulässigkeit, enthielt. Die Revisionsbeantwortung enthält damit im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei kein auf die Revision oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030057.L03Im RIS seit
12.11.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017