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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Rechtsmittelbehörde hat das Risiko der Aufhebung ihrer Entscheidung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060; E vom 29. August 2013, 2013/16/0050; B vom 11. Februar 2007, 2004/18/0186; E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0094; E vom 22. November 2005, 2001/03/0210). Dies gilt auch für das Vorstellungsverfahren (Hinweis E vom 24. November 2011, 2011/23/0269). Vor Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030057.L01Im RIS seit
12.11.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017