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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund der Indizwirkung der Meldung für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes (E 28. Februar 2013, 2010/10/0004), konnte das VwG in einer im Einzelfall nicht als grob fehlerhaft erkennbaren Beweiswürdigung (vgl. B 21. September 2015, Ra 2015/02/0170) davon ausgehen, dass sich die revisionswerbende Partei iSd § 29 Abs. 3 FSG 1997 "noch in Österreich aufhält". Angesichts dessen hätte es spätestens vor dem VwG eines spezifizierten Vorbringens der revisionswerbenden Partei hinsichtlich eines mangelnden Aufenthaltes in Österreich - und nicht lediglich einer nicht näher belegten Behauptung des Wohnsitzwechsels - bedurft. Da die revisionswerbende Partei dies nicht getan hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab (vgl. B 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0035).Auf Grund der Indizwirkung der Meldung für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes (E 28. Februar 2013, 2010/10/0004), konnte das VwG in einer im Einzelfall nicht als grob fehlerhaft erkennbaren Beweiswürdigung vergleiche B 21. September 2015, Ra 2015/02/0170) davon ausgehen, dass sich die revisionswerbende Partei iSd Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997 "noch in Österreich aufhält". Angesichts dessen hätte es spätestens vor dem VwG eines spezifizierten Vorbringens der revisionswerbenden Partei hinsichtlich eines mangelnden Aufenthaltes in Österreich - und nicht lediglich einer nicht näher belegten Behauptung des Wohnsitzwechsels - bedurft. Da die revisionswerbende Partei dies nicht getan hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab vergleiche B 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0035).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020180.L02Im RIS seit
22.12.2015Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015