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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs10;Rechtssatz
In sinngemäßer Anwendung des Art. 119a Abs. 9 B-VG iVm § 127 Abs. 2 TGO ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens, soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 123 Abs. 1 TGO geht, (ausschließlich) der Gemeindeverband. Mag die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß im Regelfall die Interessenlage der jeweils verbandsangehörigen Gemeinden berühren, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen der Verbandsgemeinden tangierenden Umstand dar.In sinngemäßer Anwendung des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 2, TGO ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens, soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, TGO geht, (ausschließlich) der Gemeindeverband. Mag die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß im Regelfall die Interessenlage der jeweils verbandsangehörigen Gemeinden berühren, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen der Verbandsgemeinden tangierenden Umstand dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010184.L03Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017