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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, V 7/11 = VfSlg. 19.451, jeweils mwN).Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, römisch fünf 7/11 = VfSlg. 19.451, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010184.L01Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017