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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0177 Ra 2015/01/0176Rechtssatz
Soweit die revisionswerbenden Parteien eine auf die Beurteilung der aktuellen Situation einer Minderheitengruppe bezogene Rechtsprechung des VwGH anstreben, wird damit eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (Hinweis Beschlüsse vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0176 bis 0179, und vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021).Soweit die revisionswerbenden Parteien eine auf die Beurteilung der aktuellen Situation einer Minderheitengruppe bezogene Rechtsprechung des VwGH anstreben, wird damit eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (Hinweis Beschlüsse vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0176 bis 0179, und vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010175.L01Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015