RS Vwgh 2015/10/13 Ra 2015/01/0089

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0090 E 28. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -

politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103-0106, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010089.L01

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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