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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die "sinngemäß" verwiesene Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG darf nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den vorliegenden Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden (vgl idS etwa E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, mwH). Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht klar Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie § 33 Abs 1 VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des § 38 Abs 4 VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich.Die "sinngemäß" verwiesene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG darf nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den vorliegenden Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden vergleiche idS etwa E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, mwH). Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht klar Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des Paragraph 38, Absatz 4, VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F09Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018