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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, nach dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, nach dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F08Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018