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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Nach § 29 Abs 4 VwGVG ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zuzustellen. Damit besteht ein Anspruch der Partei auf Zustellung einer solchen Ausfertigung. Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen, zumal die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt (Hinweis E vom 8. Mai 2008, 2006/06/0266, mwH).Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zuzustellen. Damit besteht ein Anspruch der Partei auf Zustellung einer solchen Ausfertigung. Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen, zumal die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt (Hinweis E vom 8. Mai 2008, 2006/06/0266, mwH).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F07Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018