RS Vwgh 2015/10/13 Fr 2015/03/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vgl idS etwa auch E vom 19. September 2006, 2005/05/0258; E vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem § 29 VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vgl etwa E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann (vgl idS etwa E vom 19. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft - dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vgl etwa E vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) - dargestellt werden (vgl dazu E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vergleiche idS etwa auch E vom 19. September 2006, 2005/05/0258; E vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann vergleiche idS etwa E vom 19. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft - dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vergleiche etwa E vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) - dargestellt werden vergleiche dazu E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F05

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten