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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs1;Rechtssatz
Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein VwG, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das VwG noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt wurde (B vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022; B vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032; B vom 12. November 2014, Fr 2014/20/0028). In diesem Sinn ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das VwG seine Entscheidung am letzten Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein VwG, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das VwG noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt wurde (B vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022; B vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032; B vom 12. November 2014, Fr 2014/20/0028). In diesem Sinn ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das VwG seine Entscheidung am letzten Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F01Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018