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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;Rechtssatz
Dass sich aus § 47 des ÄrzteG 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.Dass sich aus Paragraph 47, des ÄrzteG 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X06Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015