RS Vwgh 2015/10/13 2013/03/0127

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
92 Luftverkehr

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §47;
LuftfahrtG 1958 §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass sich aus § 47 des ÄrzteG 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.Dass sich aus Paragraph 47, des ÄrzteG 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X06

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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