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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt AnhngIV AbschnittD MED.D.010 litc Z1;Rechtssatz
Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes (vgl § 47 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des ÄrzteG 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 lit c Z 1 des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges IV der Verordnung (EU) 1178/2011 zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von § 2 Abs 3 ÄrzteG 1998 erfassten Tätigkeit erschöpft.Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des ÄrzteG 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 Litera c, Ziffer eins, des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges römisch vier der Verordnung (EU) 1178/2011 zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 erfassten Tätigkeit erschöpft.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X05Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015