RS Vwgh 2015/10/13 2013/03/0127

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07403000
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
92 Luftverkehr

Norm

32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt AnhngIV AbschnittD MED.D.010 litc Z1;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §47 Abs1;
EURallg;
LuftfahrtG 1958 §34;

Rechtssatz

Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes (vgl § 47 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des ÄrzteG 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 lit c Z 1 des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges IV der Verordnung (EU) 1178/2011 zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von § 2 Abs 3 ÄrzteG 1998 erfassten Tätigkeit erschöpft.Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des ÄrzteG 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 Litera c, Ziffer eins, des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges römisch vier der Verordnung (EU) 1178/2011 zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 erfassten Tätigkeit erschöpft.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X05

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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